OLG Stuttgart - Beschluss vom 22.06.2020
6 U 703/19
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 04.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 205/19

Verwirkung des Widerrufsrechts beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.06.2020 - Aktenzeichen 6 U 703/19

DRsp Nr. 2021/5696

Verwirkung des Widerrufsrechts beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages, das wegen Mängeln bei der Widerrufsbelehrung unbefristet fortbesteht, ist verwirkt, wenn der Darlehensvertrag durch vollständige Rückzahlung der Darlehensvaluta beendet ist und der Darlehensgeber auch alle Sicherheiten zurückgegeben hat. Denn insoweit ist nach der Lebenserfahrung offenkundig, dass eine Bank, deren Geschäftsgegenstand darin besteht, mit den Geldern ihrer Kunden in der Weise zu arbeiten, dass Darlehen gegeben werden, zurückgezahlte Gelder neu verwendet, um neue Darlehen auszureichen. Spätestens nach vollständiger Abwicklung des Vertragsverhältnisses rechnet der Darlehensgeber nicht mehr damit, dass der Darlehensnehmer später noch Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis geltend macht.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 04.11.2019 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.