KG - Urteil vom 10.07.2019
26 U 189/17
Normen:
BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 369/15

Verwirkung in einer Darlehenswiderrufssache

KG, Urteil vom 10.07.2019 - Aktenzeichen 26 U 189/17

DRsp Nr. 2019/12858

Verwirkung in einer Darlehenswiderrufssache

1. Die Berufung der Kläger gegen das am 07.04.2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 2 des Landgerichts Berlin - 2 O 369/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 242;

Gründe:

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2, 543 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen, nachdem der Senat die Revision nicht zugelassen hat und der Wert der mit einer etwaigen Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 EUR nicht übersteigt (vgl. BGH, Beschl. v. 18.09.2012, VI ZR 51/12, Rdnr. 2 a.E.). Der in der zweiten Instanz vollständig unterlegene Kläger hat dort Verurteilung der Beklagten im Wert von 13.940,43 EUR nebst Zinsen und Kosten verlangt.

II.

1.

Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere statthaft und wurde form- und fristgerecht eingereicht sowie begründet (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO).

2.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet.