1. Die Berufung der Kläger gegen das am 07.04.2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 2 des Landgerichts Berlin -
2. Die Kläger haben Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2, 543 ZPO i.V.m. §
II.
1.
Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere statthaft und wurde form- und fristgerecht eingereicht sowie begründet (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO).
2.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
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