Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 46. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 21.2.2020 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Streitwert des Berufungsverfahrens: 35.203,50 Euro.
I.
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