OLG Stuttgart - Beschluss vom 11.09.2020
6 U 285/20
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 21.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 46 O 266/19

Verwirkung von Ansprüchen des Darlehensnehmers nach Widerruf seiner zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.09.2020 - Aktenzeichen 6 U 285/20

DRsp Nr. 2021/9583

Verwirkung von Ansprüchen des Darlehensnehmers nach Widerruf seiner zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung

Anknüpfungspunkt für die Annahme der Verwirkung von Ansprüchen des Darlehensnehmers nach Widerruf seiner zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung ist nicht das Vertrauen der Bank auf die Beendigung des Leistungsaustauschs, sondern das schützenswerte Vertrauen darauf, dass der Berechtigte sein Recht nicht mehr geltend machen werde.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 46. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 21.2.2020 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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Streitwert des Berufungsverfahrens: 35.203,50 Euro.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB § 242;

Gründe

I.

1) 2) 3)