BGH - Urteil vom 27.02.2018
VI ZR 121/17
Normen:
HGB § 343 Abs. 1; HGB § 352; HGB § 353 S. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2018, 1153
BB 2018, 1229
BGHZ 217, 374
MDR 2018, 749
VersR 2018, 755
WM 2018, 1009
ZIP 2018, 1297
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 13.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 103/12
OLG Thüringen, vom 22.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 179/14

Verzinsung einer Geldschuld aus unerlaubter Handlung ab Fälligkeit bei Entstehung im Zusammenhang mit einem beiderseitigen Handelsgeschäft

BGH, Urteil vom 27.02.2018 - Aktenzeichen VI ZR 121/17

DRsp Nr. 2018/5962

Verzinsung einer Geldschuld aus unerlaubter Handlung ab Fälligkeit bei Entstehung im Zusammenhang mit einem beiderseitigen Handelsgeschäft

HGB § 353 Satz 1 Eine Geldschuld aus unerlaubter Handlung ist nicht gemäß § 353 Satz 1 HGB ab Fälligkeit zu verzinsen, auch wenn sie im Zusammenhang mit einem beiderseitigen Handelsgeschäft entstanden ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 22. Februar 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zu 2 zur Zahlung eines Betrages von 112.241,74 € an Zinsen aus dem Zeitraum vor dem 6. August 2009 verurteilt worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

HGB § 343 Abs. 1; HGB § 352; HGB § 353 S. 1; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerinnen nehmen - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - die Beklagte zu 2 auf Zahlung von Zinsen in Anspruch.

Die Klägerin zu 2 produziert Fensterprofile aus Kunststoff. Sie ist eine Tochtergesellschaft der Klägerin zu 1, einer Firmen-Holding. Diese ist Eigentümerin der Anlage und des Fabrikgeländes, die sie an die Klägerin zu 2 verpachtet hat.