BSG - Urteil vom 27.06.2017
B 2 U 14/15 R
Normen:
SGB I § 44 Abs. 1; SGB I § 44 Abs. 2; SGB VII § 56;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 08.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 U 97/15
SG Düsseldorf, vom 02.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 276/11

Verzinsung eines Anspruchs auf VerletztenrenteFälligkeit des AnspruchsBeginn der Verzinsung

BSG, Urteil vom 27.06.2017 - Aktenzeichen B 2 U 14/15 R

DRsp Nr. 2017/16156

Verzinsung eines Anspruchs auf Verletztenrente Fälligkeit des Anspruchs Beginn der Verzinsung

1. Der Anspruch auf Verletztenrente ist trotz fehlenden Antragserfordernisses frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags zu verzinsen. 2. Das Überlassen eines Formulars auf Aufforderung des Unfallversicherungsträgers kann bereits als Antragstellung gewertet werden.

1. § 96 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 SGB VII, der auch auf die Verletztenrente nach § 56 SGB VII Anwendung findet, bestimmt, dass laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes am Ende des Monats fällig werden, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2. Der Beginn der Verzinsung richtet sich nicht ausschließlich nach § 44 Abs. 1, sondern nach § 44 Abs. 2 SGB I, wobei - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat - dessen erste Alternative maßgeblich ist und nicht dessen zweite Alternative.

Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten auch des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGB I § 44 Abs. 1; SGB I § 44 Abs. 2; SGB VII § 56;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über den Beginn der Verzinsung eines Anspruchs auf Verletztenrente.