BSG - Beschluss vom 06.06.2017
B 12 KR 120/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 16.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 204/15
SG Halle, vom 13.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 183/12

Verzinsung erstatteter SozialversicherungsbeiträgeGrundsatzrügeBereits geklärte RechtsfrageKonkludenter Erstattungsantrag

BSG, Beschluss vom 06.06.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 120/16 B

DRsp Nr. 2017/13563

Verzinsung erstatteter Sozialversicherungsbeiträge Grundsatzrüge Bereits geklärte Rechtsfrage Konkludenter Erstattungsantrag

1. Eine Rechtsfrage ist auch dann als höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden ist, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. 2. Nach der Rechtsprechung des BSG zu § 27 Abs. 1 SGB IV ist in einem Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid zugleich ein Erstattungsantrag enthalten und zwar auch dann, wenn die Beiträge zu dieser Zeit noch nicht entrichtet waren, weil der zu unterstellende Erstattungsantrag für später entrichtete Beiträge fortwirkt; dass der Sozialversicherungsträger die Beitragsforderung nicht von vornherein kennt, darf nicht zu Lasten des Erstattungsberechtigten gehen und steht der Vollständigkeit des Erstattungsantrags nicht entgegen.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 16. November 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 27 Abs. 1;

Gründe:

I