OLG Stuttgart - Urteil vom 19.02.2020
9 U 272/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; StGB § 263 ; BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 09.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 260/18

Vom Dieselskandal betroffene Fahrzeuge mit Motor EA 189Kauf nach Bekanntwerden des DieselskandalsDurchbrechung des Zurechnungszusammenhangs

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.02.2020 - Aktenzeichen 9 U 272/19

DRsp Nr. 2020/4610

Vom Dieselskandal betroffene Fahrzeuge mit Motor EA 189 Kauf nach Bekanntwerden des Dieselskandals Durchbrechung des Zurechnungszusammenhangs

Die VW-AG hat den Zurechnungszusammenhang durch ihre Ad-Hoc- und Pressemitteilungen vom 22.09., 15.10. und 16.12.2015 und konzerninterne Abstimmungen und Informationen über die Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem EA-189-Motor, den vom KBA angeordneten Rückruf der Fahrzeuge und die geplanten Maßnahmen sowie insbesondere die Anschreiben an alle Halter im Februar 2016 unterbrochen.

Tenor

1.

Die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.05.2019, Az. 22 O 260/18, wird zurückgewiesen.

2.

Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.05.2019, Az. 22 O 260/18, abgeändert und die Klage abgewiesen.

3.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

4.

Dieses und das in Ziffer 1 genannte Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5.

Die Revision wird zugelassen.