OLG Bamberg - Urteil vom 24.07.2019
8 U 38/19
Normen:
BGB § 812;
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 22.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 1522/18

Vom Dieselskandal betroffener Pkw des Typs Audi A 6 2.0 TDIFehlende Bereicherungsabsicht des Motorenherstellers bei Weiterverkauf eines PKWKeine Drittbereicherungsabsicht

OLG Bamberg, Urteil vom 24.07.2019 - Aktenzeichen 8 U 38/19

DRsp Nr. 2019/14939

Vom Dieselskandal betroffener Pkw des Typs Audi A 6 2.0 TDI Fehlende Bereicherungsabsicht des Motorenherstellers bei Weiterverkauf eines PKW Keine Drittbereicherungsabsicht

1. Eine Absicht, sich bei einem Weiterverkauf eines PKW selbst zu bereichern, hat ein Motorenhersteller zweifelsfrei nicht. 2. Eine Drittbereicherungsabsicht kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, denn der Motorenhersteller weiß in der Regel gar nicht (und macht sich mangels Interesse auch keine Vorstellung davon), ob, wie oft und von wem das Fahrzeug, in dem der von ihm hergestellte Motor eingebaut ist, weiterverkauft wird und wem der Weiterverkaufspreis zufließt.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 22.01.2019, Az. 11 O 1522/18, wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das gegenständliche Urteil und das in Ziffer I. genannte Endurteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV.

Eine Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 812;

Entscheidungsgründe

I.

1. 2. 3. 4. 5. 6.