Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 22.01.2019, Az.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Das gegenständliche Urteil und das in Ziffer I. genannte Endurteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV.Eine Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
I.
1. 2. 3. 4. 5. 6.
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