OLG Brandenburg - Urteil vom 25.03.2020
4 U 149/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 823; StGB § 263;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 06.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 327/18

Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit Motor EA 189Kauf nach Bekanntwerden des DieselskandalsRückrufanordnung des KBA

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.03.2020 - Aktenzeichen 4 U 149/19

DRsp Nr. 2020/5296

Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit Motor EA 189 Kauf nach Bekanntwerden des Dieselskandals Rückrufanordnung des KBA

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 06.09.2019 - Az. 13 O 327/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird - unter gleichzeitiger Abänderung der mit dem Urteil des Landgerichts erfolgten Festsetzung - für beide Instanzen auf 9.025,67 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 823; StGB § 263;

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin des in dem streitgegenständlichen Fahrzeug Skoda Octavia verbauten Motors EA189 auf Zahlung des an die - an diesem Rechtsstreit nicht beteiligte - Verkäuferin gezahlten Kaufpreises in Anspruch.