OLG Brandenburg - Urteil vom 25.03.2020
4 U 164/19
Normen:
BGB § 826; StGB § 263; BGB § 823; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 17.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 249/18

Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit Motor EA 189Kauf nach Bekanntwerden des DieselskandalsRückrufanordnung des KBA

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.03.2020 - Aktenzeichen 4 U 164/19

DRsp Nr. 2020/5297

Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit Motor EA 189 Kauf nach Bekanntwerden des Dieselskandals Rückrufanordnung des KBA

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17.09.2019 - Az. 19 O 249/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 13.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; StGB § 263; BGB § 823; BGB § 31;

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin des in dem streitgegenständlichen Fahrzeug Audi A4 verbauten Motors EA189 auf Schadensersatz in Form des an die - an diesem Rechtsstreit nicht beteiligte - Verkäuferin gezahlten Kaufpreises sowie Erstattung weiterer Schäden in Anspruch.