Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17.09.2019 - Az.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 13.000 € festgesetzt.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin des in dem streitgegenständlichen Fahrzeug Audi A4 verbauten Motors EA189 auf Schadensersatz in Form des an die - an diesem Rechtsstreit nicht beteiligte - Verkäuferin gezahlten Kaufpreises sowie Erstattung weiterer Schäden in Anspruch.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|