OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.11.2019
17 U 290/18
Normen:
BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 15.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 61/18

Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit Motor EA 189Kein Anspruch auf Deliktszinsen gegen den Fahrzeughersteller

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.11.2019 - Aktenzeichen 17 U 290/18

DRsp Nr. 2020/4426

Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit Motor EA 189 Kein Anspruch auf Deliktszinsen gegen den Fahrzeughersteller

Selbst bei bestehenden deliktischem Anspruch kommt im Falle der Manipulation an der Steuerungssoftware des Motors EA189 ein Anspruch auf Deliktszinsen gem. § 849 BGB gegen den Fahrzeughersteller nicht in Betracht, wenn nicht ein Minderwert des Fahrzeugs bei Erwerb konkret dargelegt wird.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Urteilsformel des angefochtenen Urteils wird unter Ziff. 1. dahin berichtigt, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 12.626,82 € nebst Zinsen aus einem Betrag von 13.080,59 € in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Modell1 Typ1 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... zu zahlen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 4.000,00 € festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 826;