BAG - Beschluss vom 10.01.2017
10 AZN 938/16 (A)
Normen:
ArbGG § 11 Abs. 4 S. 1; ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 555;
Fundstellen:
AP ZPO § 78b Nr. 2
ArbRB 2017, 110
BAGE 158, 1
BB 2017, 563
NJW 2017, 10
NJW 2017, 1498
NZA 2017, 471
Vorinstanzen:
LAG München, vom 15.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 386/14
ArbG München, vom 02.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 11655/13

Voraussetzungen der Beiordnung eines NotanwaltsReichweite einer Prozessvollmacht

BAG, Beschluss vom 10.01.2017 - Aktenzeichen 10 AZN 938/16 (A)

DRsp Nr. 2017/2731

Voraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts Reichweite einer Prozessvollmacht

Die Beiordnung eines Notanwalts setzt voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann. Orientierungssätze: 1. Die Beiordnung eines Notanwalts kann nicht deshalb verlangt werden, weil der bisher zur Vertretung bereite Anwalt nicht willens war, eine Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nach den Vorstellungen oder den Vorgaben der Partei zu fertigen, oder weil er das Rechtsmittel für aussichtslos hält. 2. Auch eine irrtümliche oder weisungswidrige Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Prozessbevollmächtigten ist kein Grund, für die erneute Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung zu gewähren. Die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde als Prozesshandlung ist auch in einem solchen Fall wirksam.

Der Antrag des Klägers vom 11. Dezember 2016 auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 11 Abs. 4 S. 1; ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 555;

Gründe: