LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.06.2019
2 SaGa 4/19
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 07.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 551/18

Voraussetzungen der Durchsetzung des Anspruchs auf vorläufige Weiterbeschäftigung im Wege einstweiliger Verfügung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.06.2019 - Aktenzeichen 2 SaGa 4/19

DRsp Nr. 2020/719

Voraussetzungen der Durchsetzung des Anspruchs auf vorläufige Weiterbeschäftigung im Wege einstweiliger Verfügung

Eine Leistungsverfügung auf vorläufige Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers ist nur dann gerechtfertigt, wenn dieser auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist und eine Entscheidung im ordentlichen Verfahren seine Interessen nicht ausreichend wahren kann. Der Arbeitnehmer muss ein besonderes Beschäftigungsinteresse darlegen und glaubhaft machen, aufgrund dessen er - etwa zur Erhaltung oder Sicherung seiner beruflichen Qualifikation - gerade auf die Beschäftigung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache angewiesen ist (hier: verneint).

Tenor

I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Verfügungskläger zu tragen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand

Der Verfügungskläger begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung seine vorläufige Weiterbeschäftigung während des beim Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 Sa 147/19 anhängigen Hauptsacheverfahrens.