LAG Köln - Urteil vom 02.08.2019
10 Sa 674/18
Normen:
TVÜ-VKA; TVöD;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3494/17

Voraussetzungen der Eingruppierung einer als Arbeitsvermittlerin in einem Jobcenter tätigen Diplom Medien-Ökonomin

LAG Köln, Urteil vom 02.08.2019 - Aktenzeichen 10 Sa 674/18

DRsp Nr. 2020/1263

Voraussetzungen der Eingruppierung einer als Arbeitsvermittlerin in einem Jobcenter tätigen Diplom Medien-Ökonomin

1. Für die Eingruppierung in die EG 9 c der EntgeltO TVöD -VKA für bereits am 31.12.2016 beschäftigte ist gemäß § 29 b TVÜ-VKA eine Antragstellung der/des Beschäftigten erforderlich.2. Eine solche Eingruppierung stellt sich als Höhergruppierung nach § 29 b Abs. 2 S. 1 TVÜ-VKA dar, bei der im Fall der Klägerin § 17 Abs. 4 TVöD a. F. zur Anwendung kommt, wodurch eine Stufenzuordnung nach derjenigen Stufe erfolgt, in der mindestens das bisherige Tabellenentgelt und mindestens die Erfahrungsstufe 2 erreicht wird.3. Ein Verstoß liegt weder hinsichtlich des Gleichheitssatzes nach Art. 3 GG noch bezüglich des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes vor.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.07.2018 - 10 Ca 3494/17 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVÜ-VKA; TVöD;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifliche Stufenzuordnung der Klägerin bei Inkrafttreten der Entgeltordnung für die Beschäftigten der Kommunen (Entgeltordnung VKA) zum 01.01.2017.

1. 2.