BAG - Urteil vom 29.03.2023
4 AZR 235/22
Normen:
NHG § 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b); MasterO-Lehr Nds. § 4 Abs. 2; NLVO-Bildung Nds. § 4; NLVO-Bildung Nds. § 5 Abs. 2; NBesG § 23; NSchG § 5 Abs. 3 Nr. 2; NSchG § 12 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 8
NZA 2023, 1619
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 04.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 578/21
ArbG Lüneburg, vom 19.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 112/21

Voraussetzungen der Eingruppierung einer Lehrkraft nach Abschnitt 2 Nr. 2 EntgO-LTarifliches Verständnis zum Begriff Schulfach i.S.v. Abschnitt 2 Nr. 2 EntgO-LEinschlägiges Lehramtsstudium bei der für die Tätigkeit der Lehrkraft maßgeblichen SchulformEignung des Lehramtsstudiums für das Lehramt an Gymnasien für eine Tätigkeit im Sekundarbereich einer Integrierten Gesamtschule in Niedersachsen

BAG, Urteil vom 29.03.2023 - Aktenzeichen 4 AZR 235/22

DRsp Nr. 2023/9574

Voraussetzungen der Eingruppierung einer Lehrkraft nach Abschnitt 2 Nr. 2 EntgO-L Tarifliches Verständnis zum Begriff "Schulfach" i.S.v. Abschnitt 2 Nr. 2 EntgO-L Einschlägiges Lehramtsstudium bei der für die Tätigkeit der Lehrkraft maßgeblichen Schulform Eignung des Lehramtsstudiums für das Lehramt an Gymnasien für eine Tätigkeit im Sekundarbereich einer Integrierten Gesamtschule in Niedersachsen

Orientierungssätze: 1. Eine Eingruppierung nach Abschnitt 2 Nr. 2 EntgO-L setzt voraus, dass die Lehrkraft aufgrund ihres Studiums über die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach verfügt. Der Begriff "Schulfach" iSv. Abschnitt 2 Nr. 2 EntgO-L hat dieselbe Bedeutung wie in den einschlägigen Lehrerausbildungsgesetzen und Lehramtsprüfungsordnungen der Länder. Erforderlich ist eine der Lehramtsausbildung vergleichbare Ausbildung, in der alle wesentlichen Elemente des Unterrichtsfachs in der für die unterschiedlichen Lehrämter jeweils erforderlichen Tiefe in einem wissenschaftlichen Studium vermittelt werden. Die Lehrkraft muss allein aufgrund des Studiums das betreffende Fach in wesentlichen Teilen des Unterrichtsangebots unterrichten können (Rn. 24).