LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.05.2019
3 Sa 434/18
Normen:
BGB § 611; BGB § 179 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 31.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 189/18

Voraussetzungen der Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 434/18

DRsp Nr. 2019/15648

Voraussetzungen der Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht

Die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht setzt gem. § 179 Abs. 2 BGB voraus, dass zuvor der Geschäftsherr vergeblich zur Genehmigung des Rechtsgeschäfts aufgefordert worden ist.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 31.10.2018, Az.: 4 Ca 189/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 179 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtstreits streiten im Wesentlichen darüber, ob der Beklagte zur Zahlung von Annahmeverzugslohn an den Kläger verpflichtet ist.

Der Kläger und der Beklagte waren langjährig befreundet. Der Beklagte war seit 1992 Angestellter der Bundeswehr. Im Sommer 2016 lernte er auf einer DatingPlattform Frau I. Sch. kennen, lebte ab Ende 2016 mit ihr in einer Beziehung zusammen und erschien schließlich im Jahr 2017 nicht mehr zum Dienst. Die Bundeswehr kündigte daraufhin das Vertragsverhältnis mit dem Beklagten mit Schreiben vom 03.07.2017, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 63 d. A. Bezug genommen wird. Der 1966 geborene Kläger war im Jahr 2017 selbständig tätig; er gab diese Tätigkeit mit Blick auf den streitgegenständlichen Arbeitsvertrag mit der "A. Group" auf.

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