OLG Stuttgart - Beschluss vom 13.07.2020
6 U 277/20
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 27.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 9/20

Voraussetzungen der Verwirkung des Rechts zum Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages

OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.07.2020 - Aktenzeichen 6 U 277/20

DRsp Nr. 2021/3110

Voraussetzungen der Verwirkung des Rechts zum Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages

Für die Annahme der Verwirkung der Rechte des Verbrauchers nach Widerruf seiner zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung kommt es weder auf die Kenntnis des Verbrauchers vom Fortbestand seines Widerrufsrechts, noch auf das Vertrauen des Darlehensgebers an, der Darlehensnehmer habe in sonstiger Weise Kenntnis vom Fortbestand seines Widerrufsrechts erlangt. Dass der Darlehensgeber davon ausgeht oder ausgehen muss, dass der Darlehensnehmer von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis habe, schließt die Verwirkung vielmehr nicht aus.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 27.02.2020 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

_______________

Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 25.000 €

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB § 242;

Gründe

I.

1. 2.