OLG Bremen - Beschluss vom 08.09.2020
1 U 56/20
Normen:
BGB § 242; BGB § 346; BGB § 355; BGB -InfoVO § 14 Abs. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 04.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1741/19

Voraussetzungen der Verwirkung des Widerrufsrechts hinsichtlich der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung

OLG Bremen, Beschluss vom 08.09.2020 - Aktenzeichen 1 U 56/20

DRsp Nr. 2020/14201

Voraussetzungen der Verwirkung des Widerrufsrechts hinsichtlich der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung

1. Das Vorliegen des Umstandsmoments im Rahmen der Verwirkung des Widerrufsrechts bei einem Verbraucher-Darlehensvertrag ist nicht im Sinne einer tatsächlichen Vermutung bei Vorliegen bestimmter Umstände anzunehmen, sondern es sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls heranzuziehen und zu bewerten. 2. Ein Faktor von maßgeblichem Gewicht für die Annahme des Umstandsmoments ist es, wenn der Vertrag auf Wunsch des Verbrauchers bzw. von den Parteien einverständlich beendet wurde. Auch hieraus ist aber nicht ohne weiteres auf das Vorliegen des Umstandsmoments zu schließen, sondern es bedarf weiterhin einer Gesamtwürdigung. 3. Ein weiterer Zeitablauf zwischen der Ablösung bzw. sonstigen Beendigung des Darlehens und dessen Widerruf kann für die Bejahung des Umstandsmoments von Bedeutung sein. 4. Die Aufgabe von Sicherheiten für das Darlehen kann für die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Darlehensgebers sprechen. Dies gilt nicht, wenn sich der Darlehensgeber lediglich einem Dritten gegenüber schuldrechtlich zur Abtretung der Sicherheiten verpflichtet und er durch den verbleibenden Wert der Sicherheiten weiterhin hinreichend gesichert in Bezug auf etwaige Ansprüche aus einer Darlehensrückabwicklung bleibt.