LAG Berlin-Brandenburg, vom 28.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 2032/16
ArbG Frankfurt/Oder, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1076/16
Voraussetzungen der vorzeitigen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses durch Bestehen der Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit
BAG, Urteil vom 20.03.2018 - Aktenzeichen 9 AZR 479/17
DRsp Nr. 2018/8277
Voraussetzungen der vorzeitigen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses durch Bestehen der Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit
1. Die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 21 Abs. 2BBiG vor Ablauf der Ausbildungszeit durch Bestehen der Abschlussprüfung tritt nur dann ein, wenn das Prüfungsverfahren abgeschlossen und dem Auszubildenden das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt worden ist. Ist für das Bestehen der Abschlussprüfung nur noch die erfolgreiche Ablegung einer mündlichen Ergänzungsprüfung in einem einzelnen Prüfungsbereich erforderlich, tritt das vorzeitige Ende des Berufsausbildungsverhältnisses mit der verbindlichen Mitteilung des Gesamtergebnisses in diesem Fach ein.
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