BAG - Urteil vom 20.03.2018
9 AZR 479/17
Normen:
BBiG § 21 Abs. 2; BBiG § 24; TzBfG § 14 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BBiG § 24 Nr. 2
ArbRB 2018, 262
AuR 2018, 436
BAGE 162, 124
BB 2018, 1715
EzA BBiG § 21 Nr. 1
EzA-SD 2018, 3
NZA 2018, 943
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 28.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 2032/16
ArbG Frankfurt/Oder, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1076/16

Voraussetzungen der vorzeitigen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses durch Bestehen der Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit

BAG, Urteil vom 20.03.2018 - Aktenzeichen 9 AZR 479/17

DRsp Nr. 2018/8277

Voraussetzungen der vorzeitigen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses durch Bestehen der Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit

1. Die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 21 Abs. 2 BBiG vor Ablauf der Ausbildungszeit durch Bestehen der Abschlussprüfung tritt nur dann ein, wenn das Prüfungsverfahren abgeschlossen und dem Auszubildenden das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt worden ist. Ist für das Bestehen der Abschlussprüfung nur noch die erfolgreiche Ablegung einer mündlichen Ergänzungsprüfung in einem einzelnen Prüfungsbereich erforderlich, tritt das vorzeitige Ende des Berufsausbildungsverhältnisses mit der verbindlichen Mitteilung des Gesamtergebnisses in diesem Fach ein.