LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.11.2019
3 Sa 156/19
Normen:
BGB § 615;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 13.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 523/18

Voraussetzungen des Anspruchs auf Annahmeverzugslohn

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.11.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 156/19

DRsp Nr. 2020/6659

Voraussetzungen des Anspruchs auf Annahmeverzugslohn

Nach einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung bedarf es zur Begründung des Annahmeverzugs keines Angebots des Arbeitnehmers, da es sinnlos erscheint und nur eine reine Formsache, dem kündigenden Arbeitgeber ein von vornherein zur Ablehnung verurteiltes Angebot machen zu müssen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13.12.2018 - Az.: 11 Ca 523/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 615;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten die Zahlung von Annahmeverzugsentgelt sowie die Weiterführung einer betrieblichen Altersversorgung verlangen kann.

1. 2. 3.