LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.10.2019
3 Sa 241/19
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612; BGB § 623; BurlG § 7 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 16.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1415/18

Voraussetzungen des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.10.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 241/19

DRsp Nr. 2020/6109

Voraussetzungen des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung

1. Die Abgeltung des Urlaubs ist, bezogen auf den gesetzlichen Mindesturlaub, gem. § 7 Abs. 4 BUrlG während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses unwirksam. Das gilt grundsätzlich auch für tariflichen Mehrurlaub. 2. Sind die Parteien sich einig, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst ist und streiten sie lediglich darüber, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer für einen anderen Arbeitgeber tätig ist, so ist für einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung kein Raum. 3. Der Anspruch auf Vergütung von Überstunden setzt neben der Leistung voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung geschuldeter Arbeiten notwendig gewesen sind. Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt der Arbeitnehmer.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.5.2019, Az.: 8 Ca 1415/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612; BGB § 623; BurlG § 7 Abs. 4;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger gegenüber der Beklagten Urlaubsabgeltungs- und Überstundenvergütungsansprüche zustehen.