OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.07.2020
1 W 22/20
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 13.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 84/20

Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Verfügung gegen eine Presseveröffentlichung fremder Äußerungen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.07.2020 - Aktenzeichen 1 W 22/20

DRsp Nr. 2020/11418

Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Verfügung gegen eine Presseveröffentlichung fremder Äußerungen

Ein Unterlassungsanspruch gegen ein Presseorgan wegen der Veröffentlichung fremder Äußerungen setzt voraus, dass das Presseorgan sich die verbreiteten Äußerungen zu eigen macht und damit eine eigene Behauptung aufstellt. Dies setzt voraus, dass der Verbreiter sich mit der fremden Äußerung identifiziert und sie so in seinem Gedankengang einfügt, dass sie als seine eigene erscheint. Dafür reicht es nicht aus, dass die ehrenrührige Äußerung eines Dritten ohne eine ausdrückliche eigene Distanzierung verbreitet wird, etwa durch kommentarlose und optisch deutlich abgesetzte Veröffentlichung eines Links.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 13. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Normenkette:

ZPO § 935; ZPO § 940; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf die Unterlassung der Verbreitung von Äußerungen in Anspruch, die in einer mit einem Artikel in der Onlineausgabe der Tageszeitung "..." vom 10.4.2020 verlinkten Veröffentlichung auf der Internetseite www. i....de enthalten sind.