OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.03.2019
U (Kart) 15/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; AEUV Art. 101; GWB a.F. § 33 Abs. 3; ZPO § 236 Abs. 2 S. 2; ZPO § 233 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 01.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 24/17

Voraussetzungen des KartellschadensersatzanspruchsWiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist aufgrund eines technischen Fehlers am Empfangsgerät des Berufungsgerichts

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2019 - Aktenzeichen U (Kart) 15/18

DRsp Nr. 2019/7475

Voraussetzungen des Kartellschadensersatzanspruchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist aufgrund eines technischen Fehlers am Empfangsgerät des Berufungsgerichts

1. Die Versäumung einer Frist wegen Verzögerung oder Störung bei der Übermittlung eines Telefax kann einer Prozesspartei nicht als Verschulden zugerechnet werden, wenn sie oder ihr Prozessbevollmächtigter mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Sendenummer alles zur Fristwahrung Erforderliche getan hat und so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen wurde, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss bis 24 Uhr gerechnet werden konnte (BGH - I ZB 43/16 - 26.01.2017). 2. Die Geltendmachung von Kartellschadensersatz setzt voraus, dass der Kläger substantiiert vorträgt und ggfls. beweist, dass er den Kaufpreis für bestimmte Waren, die einer Kartellabsprache unterlagen, gezahlt hat und dass dieser überhöht war.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 01. August 2018 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund- 8 O 24/17 (Kart) - wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. IV. V.