LAG Köln - Urteil vom 04.07.2019
6 Sa 496/18
Normen:
AGG § 1; AGG § 7; AGG § 15; AGG § 22;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 7206/17

Voraussetzungen einer Entschädigung für eine geschlechtsspezifische Diskriminierung

LAG Köln, Urteil vom 04.07.2019 - Aktenzeichen 6 Sa 496/18

DRsp Nr. 2019/15788

Voraussetzungen einer Entschädigung für eine geschlechtsspezifische Diskriminierung

Die bloße Verknüpfung der Trägerschaft eines nach § 1 AGG verpönten Merkmals einerseits mit einer nachteiligen Behandlung andererseits führt noch nicht zur Annahme eines Indizes nach § 22 AGG und damit nicht zur Beweislast des Arbeitgebers für die von ihm behauptete Tatsache, das verpönte Merkmal (hier: Geschlecht/Schwangerschaft) sei nicht einmal ein Teil seines Motivbündels für die belastende Entscheidung gewesen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.06.2018 - 6 Ca 7206/17 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 7; AGG § 15; AGG § 22;

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG sowie um Schadensersatz wegen einer von der Klägerin angenommenen geschlechtsspezifischen Diskriminierung durch die Beklagte.

1. 2. 1. 2.