BAG - Beschluss vom 26.10.2023
8 AZB 18/23
Normen:
ArbGG § 72b Abs. 2 S. 1; ArbGG § 72b Abs. 3 S. 3; ZPO § 315 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 2023, 2803
EzA-SD 2023, 14
NZA 2023, 1551
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 15.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 928/22
ArbG Iserlohn, vom 12.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 630/22

Voraussetzungen einer sofortigen Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des BerufungsurteilsSubstantiierter Tatsachenvortrag für die Begründung der sofortigen Beschwerde nach § 72b ArbGGTatsachenvortrag zur Aufklärung gerichtsinterner Vorgänge bezüglich der Versäumung der Fünfmonatsfrist

BAG, Beschluss vom 26.10.2023 - Aktenzeichen 8 AZB 18/23

DRsp Nr. 2023/14481

Voraussetzungen einer sofortigen Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils Substantiierter Tatsachenvortrag für die Begründung der sofortigen Beschwerde nach § 72b ArbGG Tatsachenvortrag zur Aufklärung gerichtsinterner Vorgänge bezüglich der Versäumung der Fünfmonatsfrist

Die Begründung einer sofortigen Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils nach § 72b ArbGG erfordert die substantiierte Darlegung von Tatsachen, die die Versäumung der Fünfmonatsfrist belegen. Orientierungssätze: 1. Für die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde nach § 72b ArbGG wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils ist die substantiierte Darlegung von Tatsachen, die die Versäumung der Fünfmonatsfrist belegen, erforderlich (Rn. 5). 2. Die Tatsachen, die die Versäumung der Fünfmonatsfrist belegen, sind typischerweise gerichtsinterne Vorgänge. Deshalb ist eine Bezugnahme auf Akteneinsicht oder eine Auskunft der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts ausreichend. In Betracht kommt zudem die Einholung einer amtlichen Auskunft des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts (Rn. 5).