LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.10.2019
5 Sa 348/18
Normen:
BGB § 280; BGB § 611; BGB § 615; BUrlG § 7 Abs. 3; EFZG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 17.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1979/17

Voraussetzungen eines Entgeltfortzahlungsanspruchs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.10.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 348/18

DRsp Nr. 2020/3342

Voraussetzungen eines Entgeltfortzahlungsanspruchs

Der Entgeltfortzahlungsanspruch setzt voraus, dass der erkrankte Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunfähigkeit einen Vergütungsanspruch gehabt hätte. Dem gegenüber erhält ein Arbeitnehmer, der nicht bereit ist zu arbeiten, auch im Falle einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung keine Vergütung. Hiermit und somit von Schuldnerverzug einer Arbeitnehmerin ist auszugehen, wenn diese dem Arbeitgeber mitteilt, dass sie während der Schulferien ein Kind zu betreuen habe und daher nicht kommen könne.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 17. Mai 2018, Az. 1 Ca 1979/17, teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin jeweils 30 Arbeitstage Urlaub für die Jahre 2016 und 2017 zu gewähren.

2.

Von den Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin 65 % und die Beklagte 35 % zu tragen. Von den Kosten zweiter Instanz haben die Klägerin 60 % und die Beklagte 40 % zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280; BGB § 611; BGB § 615; BUrlG § 7 Abs. 3; EFZG § 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Vergütung wegen Annahmeverzugs oder als Schadensersatz und Gewährung von (Ersatz-)Urlaub.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 1. 2. 3. 4. 5. 5.