OLG Brandenburg - Urteil vom 07.02.2019
12 U 60/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 10.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 134/13

Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Patienten gegen den behandelnden Arzt wegen unterbliebener oder fehlerhafter Aufklärung

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.02.2019 - Aktenzeichen 12 U 60/17

DRsp Nr. 2019/3807

Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Patienten gegen den behandelnden Arzt wegen unterbliebener oder fehlerhafter Aufklärung

1. Ein Schadensersatzanspruch des Patienten gegen den behandelnden Arzt wegen fehlerhafter Risikoaufklärung vor einem ärztlichen Heileingriff setzt voraus, dass der Patient über Risiken nicht aufgeklärt worden ist, die sich im Verlauf der Behandlung verwirklicht haben. 2. Ist nicht nachgewiesen, dass es bei der Implantation einer Hüftgelenksprothese zu einer Nervschädigung gekommen ist, so haftet der behandelnde Arzt auch nicht auf Schadensersatz wegen unterbliebener Aufklärung über das Risiko einer Nervschädigung.

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.03.2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer- Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 134/13, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

I.