BSG - Beschluss vom 30.08.2017
B 9 SB 28/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 17.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SB 108/14
SG Chemnitz, vom 15.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SB 359/12

Voraussetzungen für das Merkzeichen BlDivergenzrügeBegriff der AbweichungFormgerechte Darlegung einer DivergenzKeine Bildung eigener Rechtssätze

BSG, Beschluss vom 30.08.2017 - Aktenzeichen B 9 SB 28/17 B

DRsp Nr. 2017/14676

Voraussetzungen für das Merkzeichen Bl Divergenzrüge Begriff der Abweichung Formgerechte Darlegung einer Divergenz Keine Bildung eigener Rechtssätze

1. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen. 2. Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat. 3. Leitet der Beschwerdeführer aus den Entscheidungen des LSG und BSG Rechtssätze ab, muss er darlegen, an welcher genauen Stelle und mithilfe welcher anerkannten Methodik er die behaupteten Rechtssätze den Entscheidungen jeweils entnommen hat. 4. Aufgestellte Rechtssätze darf die Beschwerde weder modifizieren noch ergänzen und damit keine eigenen Rechtssätze bilden.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I