BGH - Beschluss vom 29.11.2018
I ZR 26/17
Normen:
BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 11.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 5/15
OLG Düsseldorf, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-20 U 139/15

Voraussetzungen für die Feststellung eines Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB

BGH, Beschluss vom 29.11.2018 - Aktenzeichen I ZR 26/17

DRsp Nr. 2019/312

Voraussetzungen für die Feststellung eines Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 13. September 2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 242;

Gründe

I. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Anspruch des Klägers aus Art. 103 Abs. 1 GG auf rechtliches Gehör ist durch das Senatsurteil vom 13. September 2018 nicht verletzt.

1. Der Kläger rügt, der Senat habe seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zur erforderlichen umfassenden Interessenabwägung sowie zur subjektiven Komponente als Voraussetzungen für die Feststellung eines Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB nicht erwogen und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die umfassende Interessenabwägung sei für die Feststellung eines Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB von zentraler Bedeutung. Dabei sei die subjektive Vorstellung des Klägers und insbesondere der Umstand zu berücksichtigen, dass der Kläger aufgrund der Zustimmung des Bundesamts für Justiz davon ausgegangen sei, die Einschaltung des Prozessfinanzierers sei rechtlich unbedenklich.

2. Die Gehörsrüge des Klägers ist unbegründet.