LAG München - Urteil vom 13.11.2019
11 Sa 375/19
Normen:
BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 27.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 134/17

Vorgreiflichkeit eines tariflichen Anspruchs vor einem arbeitsvertraglichen AnspruchVerwirkung als Sonderfall der unzulässigen RechtsausübungParalellverfahren zu LAG München 11 Sa 376/19, 11 Sa 377/19, 11 Sa 378/19, 11 Sa 379/19 -

LAG München, Urteil vom 13.11.2019 - Aktenzeichen 11 Sa 375/19

DRsp Nr. 2020/4047

Vorgreiflichkeit eines tariflichen Anspruchs vor einem arbeitsvertraglichen Anspruch Verwirkung als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung Paralellverfahren zu LAG München 11 Sa 376/19, 11 Sa 377/19, 11 Sa 378/19, 11 Sa 379/19 -

Der arbeitsvertragliche Anspruch auf Zahlung von Zulagen kommt nicht zum Zuge, da vorrangig der tarifliche Anspruch greift, der auch erfüllt ist.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes Rosenheim (Az.: 4 Ca 134/17) vom 27.02.2019 wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichtes Rosenheim (Az.: 4 Ca 134/17) vom 27.02.2019 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung von übertariflichen Zulagen aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung in einem bestehenden Arbeitsverhältnis.

Die Beklagte betreibt ein Busunternehmen, das im öffentlichen Personennahverkehr verschiedene Linienbusverbindungen bedient. Der Kläger ist seit 02.03.1992 bei der Beklagten als Busfahrer beschäftigt. Der Kläger erbringt seine Arbeitsleistung ausgehend vom Betrieb der Beklagten in X..

Der Arbeitsvertrag der Parteien datiert vom 25.02.1992 (Bl. 4 - 6 d. A.). Zur Vergütung ist darin Folgendes geregelt: