EuGH - Urteil vom 22.01.2019
C-193/17
Normen:
AEUV Art. 267; GRCh Art. 21; RL 2000/78/EG Art. 1; RL 2000/78/EG Art. 2 Abs. 2 Buchst. a; RL 2000/78/EG Art. 2 Abs. 5; RL 2000/78/EG Art. 7 Abs. 1;
Fundstellen:
AP RL 2000/78/EG Nr. 46
AuR 2019, 144
AuR 2019, 474
DÖV 2019, 278
EuZW 2019, 242
EzA EG-Vertrag 1999 RL 2000/78 Nr. 47
EzA-SD 2019, 7
NJW 2019, 1060
NZA 2019, 297
NZA 2019, 972

Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 21 - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 2 Buchst. a - Unmittelbare Diskriminierung aus Gründen der Religion - Nationale Regelung, nach der bestimmten Arbeitnehmern am Karfreitag ein Urlaubstag zusteht - Rechtfertigung - Art. 2 Abs. 5 - Art. 7 Abs. 1 - Verpflichtungen der privaten Arbeitgeber und der nationalen Gerichte, die sich aus einer Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit der Richtlinie 2000/78 ergeben

EuGH, Urteil vom 22.01.2019 - Aktenzeichen C-193/17

DRsp Nr. 2019/1736

Vorlage zur Vorabentscheidung – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 21 – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie 2000/78/EG – Art. 2 Abs. 2 Buchst. a – Unmittelbare Diskriminierung aus Gründen der Religion – Nationale Regelung, nach der bestimmten Arbeitnehmern am Karfreitag ein Urlaubstag zusteht – Rechtfertigung – Art. 2 Abs. 5 – Art. 7 Abs. 1 – Verpflichtungen der privaten Arbeitgeber und der nationalen Gerichte, die sich aus einer Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit der Richtlinie 2000/78 ergeben

1. Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, nach der zum einen der Karfreitag ein Feiertag nur für die Arbeitnehmer ist, die bestimmten christlichen Kirchen angehören, und zum anderen nur diese Arbeitnehmer, wenn sie zur Arbeit an diesem Feiertag herangezogen werden, Anspruch auf ein Zusatzentgelt für die an diesem Tag erbrachte Arbeitsleistung haben, eine unmittelbare Diskriminierung der Religion wegen darstellt.