EuGH - Urteil vom 13.03.2019
C-437/17
Normen:
AEUV Art. 267; AEUV Art. 45; VO (EU) 492/2011 Art. 7 Abs. 1;
Fundstellen:
AP AEUV Art. 45 Nr. 2
AuR 2019, 240
EuZW 2019, 304
NZA 2019, 608
NZA 2019, 974
ZAR 2019, 297

Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Verordnung (EU) Nr. 492/2011 - Art. 7 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit - Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub, die von der Dienstzeit des Arbeitnehmers bei dem Arbeitgeber abhängen - Nur teilweise Berücksichtigung von Dienstzeiten, die bei anderen Arbeitgebern zurückgelegt wurden - Arbeits- und Sozialrecht - Unterschiede zwischen den Systemen und Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten

EuGH, Urteil vom 13.03.2019 - Aktenzeichen C-437/17

DRsp Nr. 2019/5113

Vorlage zur Vorabentscheidung – Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Art. 45 AEUV – Verordnung (EU) Nr. 492/2011 – Art. 7 Abs. 1 – Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit – Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub, die von der Dienstzeit des Arbeitnehmers bei dem Arbeitgeber abhängen – Nur teilweise Berücksichtigung von Dienstzeiten, die bei anderen Arbeitgebern zurückgelegt wurden – Arbeits- und Sozialrecht – Unterschiede zwischen den Systemen und Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten

Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegenstehen, wonach bei der Feststellung, ob ein Arbeitnehmer, der insgesamt 25 Jahre Berufstätigkeit aufweist, Anspruch darauf hat, dass sich sein bezahlter Jahresurlaub von fünf auf sechs Wochen erhöht, von den Jahren, die er im Rahmen eines oder mehrerer Arbeitsverhältnisse zurückgelegt hat, die dem Arbeitsverhältnis mit seinem derzeitigen Arbeitgeber vorausgegangen sind, nur höchstens fünf Berufsjahre angerechnet werden, auch wenn ihre tatsächliche Zahl mehr als fünf beträgt.

Normenkette:

AEUV Art. 267; AEUV Art. 45;