EuGH - Urteil vom 22.02.2018
C-103/16
Normen:
RL 92/85/EWG Art. 2 Buchst. a); RL 92/85/EWG Art. 10 Nr. 1-3; RL 98/59/EG Art. 1 Abs. 1 Buchst. a);
Fundstellen:
AP EWG-RL Nr. 92/85 Nr. 15
EzA EG-Vertrag 1999 RL 92/85/EWG Nr. 6
NZA 2018, 983

Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Art. 2 Buchst. a - Art. 10 Nrn. 1 bis 3 - Verbot der Kündigung einer Arbeitnehmerin während der Zeit vom Beginn ihrer Schwangerschaft bis zum Ende ihres Mutterschaftsurlaubs - Anwendungsbereich - Νicht mit dem Zustand der betroffenen Arbeitnehmerin in Zusammenhang stehende Ausnahmefälle - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Art. 1 Abs. 1 Buchst. a - Gründe, die nicht in der Person der Arbeitnehmer liegen - Im Rahmen einer Massenentlassung entlassene schwangere Arbeitnehmerin - Begründung der Entlassung - Vorrangige Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin - Vorrangige anderweitige Verwendung

EuGH, Urteil vom 22.02.2018 - Aktenzeichen C-103/16

DRsp Nr. 2018/7273

Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 92/85/EWG – Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz – Art. 2 Buchst. a – Art. 10 Nrn. 1 bis 3 – Verbot der Kündigung einer Arbeitnehmerin während der Zeit vom Beginn ihrer Schwangerschaft bis zum Ende ihres Mutterschaftsurlaubs – Anwendungsbereich – Νicht mit dem Zustand der betroffenen Arbeitnehmerin in Zusammenhang stehende Ausnahmefälle – Richtlinie 98/59/EG – Massenentlassungen – Art. 1 Abs. 1 Buchst. a – Gründe, die nicht in der Person der Arbeitnehmer liegen – Im Rahmen einer Massenentlassung entlassene schwangere Arbeitnehmerin – Begründung der Entlassung – Vorrangige Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin – Vorrangige anderweitige Verwendung