BVerwG - Beschluss vom 12.04.2019
3 B 33.17
Normen:
KHEntgG a.F. § 5 Abs. 2; SGB V § 136c Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 25.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 10602/16

Vorliegen der Voraussetzungen für die Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Sicherstellungszuschlags nach § 5 Abs. 2 KHEntgG a.F. für eine Fachabteilung Gynäkologie/Geburtshilfe im Krankenhaus; Versorgungsauftrag laut Krankenhausplan; Notwendigkeit vorzuhaltender Krankenhausleistungen; Kokretisierung der Voraussetzungen für einen Sicherstellungszuschlag durch Neufassung des § 5 Abs. 2 KHEntgG

BVerwG, Beschluss vom 12.04.2019 - Aktenzeichen 3 B 33.17

DRsp Nr. 2019/8123

Vorliegen der Voraussetzungen für die Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Sicherstellungszuschlags nach § 5 Abs. 2 KHEntgG a.F. für eine Fachabteilung Gynäkologie/Geburtshilfe im Krankenhaus; Versorgungsauftrag laut Krankenhausplan; Notwendigkeit vorzuhaltender Krankenhausleistungen; Kokretisierung der Voraussetzungen für einen Sicherstellungszuschlag durch Neufassung des § 5 Abs. 2 KHEntgG

Tenor

Die Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. April 2017 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene zu 2 die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger je zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Normenkette:

KHEntgG a.F. § 5 Abs. 2; SGB V § 136c Abs. 3 S. 1;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei dem Krankenhaus der Beigeladenen zu 2 im Entgeltzeitraum 2014 die Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Sicherstellungszuschlags nach § 5 Abs. 2 KHEntgG a.F. vorliegen.