Die Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. April 2017 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene zu 2 die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger je zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.
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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei dem Krankenhaus der Beigeladenen zu 2 im Entgeltzeitraum 2014 die Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Sicherstellungszuschlags nach § 5 Abs. 2 KHEntgG a.F. vorliegen.
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