BSG - Urteil vom 31.08.1989
3/8 RK 23/87
Normen:
RVO § 244 Abs. 1, § 250 Abs. 2 ; SGB V § 157 Abs. 1, § 175 Abs. 1 ; HwO § 7, § 13 ;

Vorliegen eines Handwerksbetriebes als Tatbestand für die Sozialversicherung

BSG, Urteil vom 31.08.1989 - Aktenzeichen 3/8 RK 23/87

DRsp Nr. 1999/6950

Vorliegen eines Handwerksbetriebes als Tatbestand für die Sozialversicherung

1. Wenn das Gewerbe offensichtlich nicht mehr handwerksmäßig betrieben wird, ist von der Eintragung in die Handwerksrolle, der Mitgliedschaft in der Innung und dem Vorliegen eines Handwerksbetriebes nicht auszugehen, sondern die in Rechtsprechung und Wirtschaft anerkannten allgemeinen Maßstäbe maßgebend. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 244 Abs. 1, § 250 Abs. 2 ; SGB V § 157 Abs. 1, § 175 Abs. 1 ; HwO § 7, § 13 ;