BGH - Urteil vom 16.11.2022
VIII ZR 290/21
Normen:
GG Art. 103 Abs. 2; BGB § 134; GewO § 34 Abs. 4; GewO § 144 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2023, 2
BB 2023, 396
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 24.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 44/20
OLG Frankfurt/Main, vom 11.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 115/20

Vorliegen eines nach § 34 Abs. 4 GewO verbotenen Rückkaufshandels im Falle des gewerbsmäßigen Ankaufs von Kraftfahrzeugen und deren anschließender Vermietung an den Verkäufer - sale and rent back; Ausrichtung der Auslegung und Anwendung der bußgeldbewehrten Verbotsnorm des § 34 Abs. 4 GewO an den aus Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 OWiG ergebenden Grenzen einer zulässigen richterlichen Interpretation

BGH, Urteil vom 16.11.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 290/21

DRsp Nr. 2023/271

Vorliegen eines nach § 34 Abs. 4 GewO verbotenen Rückkaufshandels im Falle des gewerbsmäßigen Ankaufs von Kraftfahrzeugen und deren anschließender Vermietung an den Verkäufer - "sale and rent back"; Ausrichtung der Auslegung und Anwendung der bußgeldbewehrten Verbotsnorm des § 34 Abs. 4 GewO an den aus Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 OWiG ergebenden Grenzen einer zulässigen richterlichen Interpretation

a) Zur Frage des Vorliegens eines nach § 34 Abs. 4 GewO verbotenen Rückkaufshandels im Falle des gewerbsmäßigen Ankaufs von Kraftfahrzeugen und deren anschließender Vermietung an den Verkäufer - "sale and rent back" (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07, NJW 2009, 3368 Rn. 19 ff.; BVerwGE 173, 108 Rn. 10 ff.).b) Die Auslegung und Anwendung der bußgeldbewehrten Verbotsnorm des § 34 Abs. 4 GewO muss sich an den aus Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 OWiG ergebenden Grenzen einer zulässigen richterlichen Interpretation ausrichten.