BGH - Urteil vom 24.10.2018
VIII ZR 66/17
Normen:
BGB § 242; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BGB § 439 Abs. 1 Alt. 2; BGB § 439 Abs. 2; BGB a.F. § 439 Abs. 3; BGB § 439 Abs. 4;
Fundstellen:
BB 2018, 2881
BB 2019, 330
BGHZ 220, 136
CR 2019, 78
DAR 2019, 23
MDR 2019, 26
NJW 2019, 292
NZV 2019, 236
VRS 2018, 127
VersR 2019, 1093
WM 2018, 2384
ZIP 2018, 2272
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 30.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 8893/13
OLG Nürnberg, vom 20.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 199/16

Vorliegen eines Sachmangels bei einem Fahrzeugkauf; Einblendung einer Warnmeldung durch die Software einer Kupplungsüberhitzungsanzeige; Verkauf eines mit einem Softwarefehler behafteten Neufahrzeugs

BGH, Urteil vom 24.10.2018 - Aktenzeichen VIII ZR 66/17

DRsp Nr. 2018/17664

Vorliegen eines Sachmangels bei einem Fahrzeugkauf; Einblendung einer Warnmeldung durch die Software einer Kupplungsüberhitzungsanzeige; Verkauf eines mit einem Softwarefehler behafteten Neufahrzeugs

a) Ein Fahrzeug ist nicht frei von Sachmängeln, wenn die Software der Kupplungsüberhitzungsanzeige eine Warnmeldung einblendet, die den Fahrer zum Anhalten auffordert, um die Kupplung abkühlen zu lassen, obwohl dies auch bei Fortsetzung der Fahrt möglich ist.b) An der Beurteilung als Sachmangel ändert es nichts, wenn der Verkäufer dem Käufer mitteilt, es sei nicht notwendig, die irreführende Warnmeldung zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer zugleich der Hersteller des Fahrzeugs ist.Der Verkäufer eines mit einem Softwarefehler behafteten Neufahrzeugs kann der vom Käufer beanspruchten Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs nicht entgegenhalten, diese sei unmöglich geworden (§ 275 Abs. 1 BGB), weil die nunmehr produzierten Fahrzeuge der betreffenden Modellversion mit einer korrigierten Version der Software ausgestattet seien. a) Der Wahl der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache steht - in den Grenzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) - grundsätzlich nicht entgegen, dass der Käufer zuvor vergeblich Beseitigung des Mangels (§ 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB) verlangt hat.