BGH - Urteil vom 14.02.2019
I ZR 6/17
Normen:
UWG § 8 Abs. 4; BGB § 242; BGB § 314;
Fundstellen:
DB 2019, 1024
GRUR 2019, 638
ITRB 2019, 154
MDR 2019, 689
MMR 2019, 442
NJW 2019, 2024
WRP 2019, 727
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 09.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 97 O 125/14
KG, vom 09.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 163/15
KG, vom 09.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 W 27/16

Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Kündigung einer auf einer Abmahnung beruhenden Unterlassungsvereinbarung; Abmahnung wegen Nichtanbringung einer CE-Kennzeichnung auf Kopf- und Ohrhörer; Möglichkeit der Kündigung eines aufgrund missbräuchlicher Abmahnung abgeschlossenen Unterlassungsvertrags

BGH, Urteil vom 14.02.2019 - Aktenzeichen I ZR 6/17

DRsp Nr. 2019/6068

Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Kündigung einer auf einer Abmahnung beruhenden Unterlassungsvereinbarung; Abmahnung wegen Nichtanbringung einer CE-Kennzeichnung auf Kopf- und Ohrhörer; Möglichkeit der Kündigung eines aufgrund missbräuchlicher Abmahnung abgeschlossenen Unterlassungsvertrags

a) Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten bei einer Abmahnung kann einen wichtigen Grund für die Kündigung einer auf der Abmahnung beruhenden Unterlassungsvereinbarung darstellen.b) Bei einem aufgrund missbräuchlicher Abmahnung abgeschlossenen Unterlassungsvertrag steht der Geltendmachung von Vertragsstrafen für Verstöße, die der Schuldner vor der Kündigung des Vertrags begangen hat, der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Dezember 2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 4; BGB § 242; BGB § 314;

Tatbestand