BGH - Urteil vom 16.11.2022
VIII ZR 221/21
Normen:
GG Art. 103 Abs. 2; BGB § 134; GewO § 34 Abs. 4; GewO § 144 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BGHZ 235, 117
VRS 2023, 57
WM 2023, 1612
ZIP 2023, 2097
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 18.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 414/18
OLG Frankfurt/Main, vom 25.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 116/20

Vorliegen eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts im Falle des (gewerbsmäßigen) Ankaufs von Kraftfahrzeugen und anschließender Vermietung an den Verkäufer im Rahmen eines sogenannten sale and rent back; Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs; Ausrichtung der Auslegung und Anwendung der bußgeldbewehrten Verbotsnorm des § 34 Abs. 4 GewO an den aus Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 OWiG ergebenden Grenzen einer zulässigen richterlichen Interpretation

BGH, Urteil vom 16.11.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 221/21

DRsp Nr. 2022/17768

Vorliegen eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts im Falle des (gewerbsmäßigen) Ankaufs von Kraftfahrzeugen und anschließender Vermietung an den Verkäufer im Rahmen eines sogenannten "sale and rent back"; Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs; Ausrichtung der Auslegung und Anwendung der bußgeldbewehrten Verbotsnorm des § 34 Abs. 4 GewO an den aus Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 OWiG ergebenden Grenzen einer zulässigen richterlichen Interpretation

a) Zur Frage des Vorliegens eines nach § 34 Abs. 4 GewO verbotenen Rückkaufshandels im Falle des gewerbsmäßigen Ankaufs von Kraftfahrzeugen und deren anschließender Vermietung an den Verkäufer - "sale and rent back" (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07, NJW 2009, 3368 Rn. 19 ff.; BVerwGE 173, 108 Rn. 10 ff.).b) Die Auslegung und Anwendung der bußgeldbewehrten Verbotsnorm des § 34 Abs. 4 GewO muss sich an den aus Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 OWiG ergebenden Grenzen einer zulässigen richterlichen Interpretation ausrichten.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juni 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 2; BGB § 134; GewO § 34 Abs. 4; GewO § 144 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand