BGH - Urteil vom 20.07.2018
RiZ(R) 1/18
Normen:
BeamtStG § 26 Abs. 1 S. 2; HmbBG § 41 Abs. 2; DRiG § 34; SGB IX a.F. § 95 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 28.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen RDS 1/17

Vornahme der beabsichtigten Versetzung eines Richters wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand durch den Dienstherrn (hier: ununterbrochene Krankschreibung); Unterrichtung des Schwerbehindertenvertreters

BGH, Urteil vom 20.07.2018 - Aktenzeichen RiZ(R) 1/18

DRsp Nr. 2019/2679

Vornahme der beabsichtigten Versetzung eines Richters wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand durch den Dienstherrn (hier: ununterbrochene Krankschreibung); Unterrichtung des Schwerbehindertenvertreters

Ein Richter darf gegen seinen Willen nur aufgrund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Dies ist der Fall, wenn vor Anrufung der Richterdienstkammer der Schwerbehindertenvertreter unter Verweis auf die ununterbrochene Dienstunfähigkeit des Richters unterrichtet wurde.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Richterdienstsenats bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht vom 28. November 2017 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Normenkette:

BeamtStG § 26 Abs. 1 S. 2; HmbBG § 41 Abs. 2; DRiG § 34; SGB IX a.F. § 95 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsgegner wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden darf.

1. 2. 3.