BVerfG - Beschluß vom 01.06.1965
2 BvR 616/63
Normen:
DBG § 63 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 19, 76
AP Nr. 97 zu Art. 3 GG
BayVBl 1966, 56
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 27.11.1963 - Vorinstanzaktenzeichen VI C 125.61

Vorrang der verfassungskonformen Auslegung vor ihrer Nichtigerklärung

BVerfG, Beschluß vom 01.06.1965 - Aktenzeichen 2 BvR 616/63

DRsp Nr. 1996/7687

Vorrang der verfassungskonformen Auslegung vor ihrer Nichtigerklärung

Kann eine neue Durchführungsvorschrift (hier zu § 63 DBG) auch dahin ausgelegt werden, daß sie auch für die vor dem 16. Juni 1950 entlassenen Beamtinnen eingreift, so muß diese Auslegung gewählt werden, wenn die andere Auslegung Art. 3 Abs. 1 GG verletzen würde.

Normenkette:

DBG § 63 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

I. Die Vorschriften über die Entlassung und die Wiederverwendung verheirateter Beamtinnen sind mehrfach geändert worden.

1. § 63 Abs. 1 Satz 1 des Deutschen Beamtengesetzes (DBG) vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) bestimmte:

Ein verheirateter weiblicher Beamter ist zu entlassen, wenn er es beantragt oder wenn seine wirtschaftliche Versorgung nach der Höhe des Familieneinkommens dauernd gesichert erscheint.

Durch § 3 Nr. 10 des Bundespersonalgesetzes (BPG) vom 17. Mai 1950 (BGBl. S. 207) erhielt § 63 Abs. 1 Satz 1 bis Satz 3 1. Halbsatz DBG folgende Fassung:

Ein weiblicher Beamter kann, wenn er sich verehelicht, entlassen werden. Er ist zu entlassen, wenn er es beantragt. Er darf ohne Antrag nur entlassen werden, wenn seine wirtschaftliche Versorgung nach der Höhe des Familieneinkommens dauernd gesichert erscheint.

Das Bundespersonalgesetz trat am 16. Juni 1950 in Kraft (§ 9).