BAG - Beschluss vom 16.08.2022
9 AZR 76/22 (A)
Normen:
AEUV Art. 267; IfSG § 30; IfSG § 32; IfSG § 36 Abs. 8; IfSG § 59 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BUrlG _ 7 Nr. 107
ArbRB 2022, 257
ArbRB 2023, 4
AuR 2022, 443
BB 2022, 2995
EzA-SD 2022, 10
EzA-SD 2022, 5
NZA 2023, 39
NZA-RR 2023, 53
NZA-RR 2023, 6
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 30 vom 16.08.2022
ZIP 2023, 51
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 27.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1030/21
ArbG Hagen, vom 28.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2784/20

Vorrang des genehmigten Urlaubs vor Wegfall der Arbeitspflicht aus anderen GründenVerteilung des Urlaubsrisikos zwischen den ArbeitsvertragsparteienUnionsrechtliche Beurteilung der Urlaubserfüllung bei zeitgleich amtlich angeordneter häuslicher QuarantäneVoraussetzungen einer Rechtsanalogie

BAG, Beschluss vom 16.08.2022 - Aktenzeichen 9 AZR 76/22 (A)

DRsp Nr. 2022/12811

Vorrang des genehmigten Urlaubs vor Wegfall der Arbeitspflicht aus anderen Gründen Verteilung des Urlaubsrisikos zwischen den Arbeitsvertragsparteien Unionsrechtliche Beurteilung der Urlaubserfüllung bei zeitgleich amtlich angeordneter häuslicher Quarantäne Voraussetzungen einer Rechtsanalogie

Der Gerichtshof der Europäischen Union wird nach Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung über folgende Frage ersucht: Sind Art. 7 RL 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahingehend auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Regelung oder Praxis entgegenstehen, der zufolge ein vom Arbeitnehmer beantragter und vom Arbeitgeber bewilligter bezahlter Jahresurlaub, der sich mit einer nach Urlaubsbewilligung durch die zuständige Behörde wegen Ansteckungsverdachts angeordneten häuslichen Quarantäne zeitlich überschneidet, nicht nachzugewähren ist, wobei beim Arbeitnehmer während der Quarantäne keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit besteht? Orientierungssätze: