Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11.09.2018 - Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Mehrarbeitszuschläge für die Monate Dezember 2017, Januar und April 2018.
Der Kläger ist seit dem 15.11.2003 als vollzeitbeschäftigter Sicherheitsmitarbeiter bei der Beklagten in K. beschäftigt.
Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 14. November 2003 (Bl. 54 - 57 d.A.) beinhaltet in §§ 1, 5 und 6 die nachfolgenden Regelungen:
1. 2. 1. 2. 3.
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