LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.05.2019
8 Sa 332/18
Normen:
BGB § 362 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 11.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 487/18

Vorrang von günstigeren Regelungen im Arbeitsvertrag gegenüber Tarifvertrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.05.2019 - Aktenzeichen 8 Sa 332/18

DRsp Nr. 2019/14344

Vorrang von günstigeren Regelungen im Arbeitsvertrag gegenüber Tarifvertrag

Sind die Regelungen im Arbeitsvertrag für den Arbeitnehmer günstiger, so gehen diese denjenigen aus dem Tarifvertrag vor. Zuschläge sollen ab einer bestimmten Stundenzahl die Arbeit zusätzlich vergüten, die über die Erschöpfungsgrenze hinausgehen.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11.09.2018 - Az.: 3 Ca 487/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 362 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Mehrarbeitszuschläge für die Monate Dezember 2017, Januar und April 2018.

Der Kläger ist seit dem 15.11.2003 als vollzeitbeschäftigter Sicherheitsmitarbeiter bei der Beklagten in K. beschäftigt.

Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 14. November 2003 (Bl. 54 - 57 d.A.) beinhaltet in §§ 1, 5 und 6 die nachfolgenden Regelungen:

1. 2. 1. 2. 3.