A.
Die Parteien haben darum gestritten, ob die Beklagte verpflichtet war, das Arbeitsverhältnis zum Zweck der Inanspruchnahme von Vorruhestandsleistungen aufzuheben. Sie haben in der Revisionsinstanz übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, über die Kosten zu entscheiden (§ 91 a Abs. 1 ZPO).
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