LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 30.07.2019
5 Sa 82/18
Normen:
AGG § 1; AGG § 6 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22; SGB IX § 164 Abs. 1; SGB IX § 164 Abs. 2; SGB IX § 165;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 03.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 954/17

Vorstellungsgespräch mit dem schwerbehinderten Bewerber auch bei Zweifeln an seiner Eignung für die ausgeschriebene StelleAngemessene Entschädigung bei Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.07.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 82/18

DRsp Nr. 2019/12836

Vorstellungsgespräch mit dem schwerbehinderten Bewerber auch bei Zweifeln an seiner Eignung für die ausgeschriebene Stelle Angemessene Entschädigung bei Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot

1. Offensichtlich_ fachlich nicht geeignet ist, wer unzweifelhaft nicht dem Anforderungsprofil der zu vergebenden Stelle entspricht. Bloße Zweifel an der fachlichen Eignung rechtfertigen es nicht, von einer Einladung abzusehen, weil sich Zweifel im Vorstellungsgespräch ausräumen lassen können. Der schwerbehinderte Mensch soll nach § 82 Satz 2 SGB IX (jetzt § 165 Satz 3 SGB IX) die Chance haben, sich in einem Vorstellungsgespräch zu präsentieren und den öffentlichen Arbeitgeber von seiner Eignung zu überzeugen. 2. Eine Entschädigung in Höhe von 0,75 eines Monatsgehalts kann nach § 15 Abs. 2 AGG angemessen sein, wenn es sich nicht um einen schweren Verstoß des Arbeitgebers handelt und eine befristete Beschäftigung für zunächst ein Dreivierteljahr ausgeschrieben war.

1. Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 03.05.2018 - 5 Ca 954/17 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zinsen auf den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag seit dem 04.07.2017 (Rechtshängigkeit) zu zahlen sind.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: