LAG Köln - Beschluss vom 16.09.2020
3 TaBV 18/20
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 87 Abs. 1;
Fundstellen:
AG 2021, 485
EzA-SD 2021, 12
NZG 2021, 156
ZIP 2021, 194
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 11.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 91/19

Vortrag konkreter Tatsachen bei eingeschränkter gerichtlicher Untersuchungspflicht für Antragssteller zwingendDarlegung gemeinsamer Willensbildung für beherrschende Gesellschaft bürgerlichen Rechts

LAG Köln, Beschluss vom 16.09.2020 - Aktenzeichen 3 TaBV 18/20

DRsp Nr. 2020/17917

Vortrag konkreter Tatsachen bei eingeschränkter gerichtlicher Untersuchungspflicht für Antragssteller zwingend Darlegung gemeinsamer Willensbildung für beherrschende Gesellschaft bürgerlichen Rechts

1. Für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats genügt der Beschluss eines Gesamtbetriebsrats oder Betriebsrats, sofern dieser mehr als 50% der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen repräsentiert.2. Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als herrschendes Unternehmen

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 11.03.2020 - 5 BV 91/19 - abgeändert und festgestellt, dass der Konzernbetriebsrat für die Unternehmen S Werk GmbH & Co. KG, S -Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, I GmbH, SW Beteiligungsverwaltung GmbH & Co. KG, SW Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung und S Feinrohr GmbH nicht wirksam errichtet worden ist und daher nicht besteht.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 83 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 87 Abs. 1;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die wirksame Errichtung eines Konzernbetriebsrats.