BAG - Urteil vom 16.01.2018
7 AZR 21/16
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 165
BB 2018, 1139
EzA TzBfG § 14 Nr. 131
EzA-SD 2018, 6
NZA 2018, 663
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 14.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 623/14
ArbG Dresden, vom 13.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 413/14

Vorübergehender betrieblicher Bedarf an Arbeitsleistung als BefristungsgrundProjektarbeit als BefristungsgrundBewilligung von Haushaltsmitteln für eine bestimmte Zwecksetzung als BefristungsgrundAnforderungen an weitere nicht im Gesetz genannte BefristungsgründeDrittmittelfinanzierung als zulässiger Befristungsgrund

BAG, Urteil vom 16.01.2018 - Aktenzeichen 7 AZR 21/16

DRsp Nr. 2018/5122

Vorübergehender betrieblicher Bedarf an Arbeitsleistung als Befristungsgrund Projektarbeit als Befristungsgrund Bewilligung von Haushaltsmitteln für eine bestimmte Zwecksetzung als Befristungsgrund Anforderungen an weitere nicht im Gesetz genannte Befristungsgründe Drittmittelfinanzierung als zulässiger Befristungsgrund

Orientierungssätze: 1. Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Der Sachgrund setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung. Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen.