BAG - Urteil vom 16.01.2018
7 AZR 22/16
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 14.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 624/14
ArbG Dresden, vom 13.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 414/14

Vorübergehender betrieblicher Bedarf an Arbeitsleistung als BefristungsgrundProjektarbeit als BefristungsgrundBewilligung von Haushaltsmitteln für eine bestimmte Zwecksetzung als BefristungsgrundAnforderungen an weitere nicht im Gesetz genannte BefristungsgründeDrittmittelfinanzierung als zulässiger BefristungsgrundParallelentscheidung zu BAG 7 AZR 21/16 v. 16.01.2018

BAG, Urteil vom 16.01.2018 - Aktenzeichen 7 AZR 22/16

DRsp Nr. 2018/5123

Vorübergehender betrieblicher Bedarf an Arbeitsleistung als Befristungsgrund Projektarbeit als Befristungsgrund Bewilligung von Haushaltsmitteln für eine bestimmte Zwecksetzung als Befristungsgrund Anforderungen an weitere nicht im Gesetz genannte Befristungsgründe Drittmittelfinanzierung als zulässiger BefristungsgrundParallelentscheidung zu BAG 7 AZR 21/16 v. 16.01.2018

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 14. Oktober 2015 - 5 Sa 624/14 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Juli 2014 geendet hat.

Der beklagte Landkreis ist Träger von Berufsschulen, ua. des Beruflichen Schulzentrums F. An Berufsschulen kann für Jugendliche, die ein Berufsausbildungsverhältnis nicht nachweisen, ein Berufsvorbereitungsjahr eingerichtet werden. Hierbei werden die Jugendlichen durch Sozialpädagogen betreut. Seit dem Schuljahr 2008/2009 bietet der Beklagte am Beruflichen Schulzentrum F. ein "zweijähriges Berufsvorbereitungsjahr" unter der Bezeichnung "gestrecktes Berufsvorbereitungsjahr" an.