LAG Köln - Urteil vom 25.02.2019
2 Sa 516/18
Normen:
TzBfG § 16 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 7
LAGE TzBfG § 14 Nr. 125
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 8589/17

Vorübergehender Mehrbedarf als Sachgrund für eine befristete BeschäftigungErmittlung des vorübergehenden Mehrbedarfs im Fall von G8/G9 bezüglich des Personalmehrbedarfs für die größere Zahl von Studierenden

LAG Köln, Urteil vom 25.02.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 516/18

DRsp Nr. 2019/9548

Vorübergehender Mehrbedarf als Sachgrund für eine befristete Beschäftigung Ermittlung des vorübergehenden Mehrbedarfs im Fall von G8/G9 bezüglich des Personalmehrbedarfs für die größere Zahl von Studierenden

Eine wirksame Befristung wegen vorübergehenden Mehrbedarfs setzt die Darlegung voraus, dass die Anzahl der zusätzlichen erforderlichen Arbeitsstunden mit dem Mehrbedarf korreliert. Dazu ist zunächst der Regelbedarf darzustellen und durch welche Umstände in welcher konkreten Höhe Mehrbedarf bedingt ist. Im Fall von G8/G9 ist darzustellen wieviel Personal für 50 % der Studenten mit Abitur 2013 zusätzlich erforderlich ist. Alle anderen Studierenden sind dem Regelbedarf zuzurechnen und rechtfertigen keine Befristung.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.06.2018 - 5 Ca 8589/17 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 16 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Befristung ihres Arbeitsvertrages zum 31.03.2018.