OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.10.2019
12 B 61/19
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; SGB VIII § 8a; SGB VIII § 50; VwGO § 123 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 L 1965/18

Wahrung des Sozialgeheimnisses als Ausdruck des verfassungsrechtlich geschützten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts; Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Erhebung, Weitergabe und Verarbeitung von Sozialdaten (hier: Sorgerechtsstreit der Erziehungsberechtigten)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.10.2019 - Aktenzeichen 12 B 61/19

DRsp Nr. 2020/11649

Wahrung des Sozialgeheimnisses als Ausdruck des verfassungsrechtlich geschützten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts; Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Erhebung, Weitergabe und Verarbeitung von Sozialdaten (hier: Sorgerechtsstreit der Erziehungsberechtigten)

Geht es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht um eine nur vorläufige Maßnahme, sondern um eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt, setzt die Bejahung des Anordnungsgrundes voraus, dass das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; SGB VIII § 8a; SGB VIII § 50; VwGO § 123 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Auf der Grundlage des fristgerechten Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, hat der Antragsteller keinen Anspruch auf den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung.